FG Bremen - Urteil vom 17.11.2016
4 K 49/13 (2)

FG Bremen - Urteil vom 17.11.2016 (4 K 49/13 (2)) - DRsp Nr. 2016/19922

FG Bremen, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 49/13 (2)

DRsp Nr. 2016/19922

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen.

Mit Zollanmeldungen vom 26. und 29. März 2001 führte die Klägerin (damals noch unter der Firma T GmbH) unter Vorlage thailändischer Präferenzursprungsbescheinigungen Farbfernsehgeräte (nachfolgend auch CTV oder FTV) aus Polen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und beantragte die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Produziert wurden die Geräte von der Firma T (Thailand) Co. Ltd. in P., Thailand (nachfolgend TT).

Die streitgegenständlichen Fernseher, in der Kombinierten Nomenklatur unter Position 8528 ... einzureihen, waren vom Typ 21MX15E S mit einer Bildschirmdiagonale von 21 Zoll (rund 53 cm). Fernseher der Bauart, wie sie im Streitzeitraum hergestellt wurden, waren mit Bildschirmröhren, so genannten Kathodenstrahlröhren, ausgestattet. Jene Röhren waren regelmäßig die teuerste Einzelkomponente und hätten in der Regel einen Preis von mehr als 35 v.H. des Ab-Werk-Preises des fertigen Fernsehers aufgewiesen.