FG Bremen - Urteil vom 18.05.2017
1 K 4/16 (5)

FG Bremen - Urteil vom 18.05.2017 (1 K 4/16 (5)) - DRsp Nr. 2018/1113

FG Bremen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 4/16 (5)

DRsp Nr. 2018/1113

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb über die Börse Anteile des Immobilienfonds AXA Immoselect zwischen dem 2. November 2011 und dem 2. Januar 2013. Als Depotbank fungierte die .... Für den offenen Immobilienfonds AXA Immoselect wurde im November 2009 die Anteilrücknahme ausgesetzt. Seit November 2011 wird der Fonds abgewickelt.

Im Jahr 2013 veräußerte der Kläger die Fondsanteile über die Börse. Die ... erteilte dem Kläger am 9. September und 18. Dezember 2013 Abrechnungen über den Wertpapierverkauf und nahm den Kapitalertragsteuerabzug vor. Dabei wandte sie bei der Ermittlung der negativen Immobiliengewinne die von der Investmentgesellschaft veröffentlichten Prozentsätze auf den jeweiligen Rücknahmepreis an.

Ihrer Einkommensteuererklärung 2013 vom 10. Oktober 2014 fügten die Kläger eine Steuerbescheinigung der ... bei, in der für das Kalenderjahr 2013 ein Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von EUR bescheinigt wurde. Davon entfielen EUR auf Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.