FG Bremen - Urteil vom 18.10.2017
3 K 36/17 (1)

FG Bremen - Urteil vom 18.10.2017 (3 K 36/17 (1)) - DRsp Nr. 2018/763

FG Bremen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 3 K 36/17 (1)

DRsp Nr. 2018/763

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2007 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine am 2003 ins Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragene Kommanditgesellschaft, an der die ...-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit der Befugnis zur Alleinvertretung und zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter sowie die Herren ... (nachfolgend abgekürzt: A.) und ... (nachfolgend abgekürzt: B.) als Kommanditisten ohne Vertretungsbefugnis mit einem Kommanditanteil von jeweils 5.000,- € beteiligt waren.

Am ... 2012 wurde ins Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb insbesondere der Immobilie O-Straße, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken mit Ausnahme nach der GewO genehmigungspflichtiger Geschäfte, ferner die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere auch der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile ihrer Komplementärin.