FG Bremen - Urteil vom 21.04.2016
2 K 12/15 (5)

FG Bremen - Urteil vom 21.04.2016 (2 K 12/15 (5)) - DRsp Nr. 2022/7466

FG Bremen, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 12/15 (5)

DRsp Nr. 2022/7466

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen von Entnahmen von Pkw für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.

Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von (M) und (S) im Jahre 1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Organisation und Durchführung von Messen. Am 5. Dezember 2007 vereinbarten M und S die Auflösung der Klägerin mit sofortiger Wirkung. M teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2008 mit, dass sie den Betrieb als Einzelunternehmen fortführe. S führte ein Einzelunternehmen in (Sonderakten). Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 wurde für die Klägerin mitgeteilt, dass die Liquidation der Gesellschaft zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sei. Der Geschäftsbetrieb sei zum 5. Dezember 2007 eingestellt worden. Die in der Bilanz 2007 noch vorhandenen Wirtschaftsgüter seien von den Gesellschaftern in ihre neu gegründeten Einzelunternehmen zu den Buchwerten übernommen worden (Bl. 203 Feststellungsakten).