FG Bremen - Urteil vom 21.06.2018
1 K 26/18 (2)

FG Bremen - Urteil vom 21.06.2018 (1 K 26/18 (2)) - DRsp Nr. 2018/8997

FG Bremen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 26/18 (2)

DRsp Nr. 2018/8997

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Einfuhrabgabenfreiheit für ein in den USA erworbenes Motorrad.

Der Kläger, ein Pensionär, erwarb Ende 2012 in Florida/USA ein Motorrad der Marke Harley Davidson Ultra Glide. Zunächst fuhr er circa drei Monate mit einer Art Überführungsnummernschild, dann ließ er das Motorrad 2013 in Phoenix/Arizona auf seinen Namen zu.

In der Folgezeit bereiste er mit seinem Motorrad die USA; Ausgangspunkt seiner Fahrten war in der Regel der Gold Canyon. Während zeitlich länger andauernder Touren mit weiteren Entfernungen wohnte der Kläger in Motels, in Mobilwohnanlagen oder bei Freunden.

Ende 2014 übersiedelte er zurück nach Deutschland. Das Motorrad überführte er sodann im März 2015 nach Deutschland.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25. März 2015 setzte der Beklagte bei der Überführung des Motorrads nach Deutschland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Nachweis als Umzugsgut vom Kläger nicht habe erbracht werden können.

Mit einem Schreiben, das am 1. April 2015 beim Beklagten einging, legte der Kläger hiergegen Einspruch ein.