FG Bremen - Urteil vom 21.06.2018
1 K 36/18 (2)

FG Bremen - Urteil vom 21.06.2018 (1 K 36/18 (2)) - DRsp Nr. 2018/8906

FG Bremen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 36/18 (2)

DRsp Nr. 2018/8906

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 09. April 2015 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 werden hinsichtlich der Pos-Nr. EGZ: 11 in Höhe von ... EUR aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll soweit diese auf einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) beruht.