FG Bremen - Urteil vom 21.09.2017
1 K 20/17 (5)
Fundstellen:
DStRE 2018, 1242

FG Bremen - Urteil vom 21.09.2017 (1 K 20/17 (5)) - DRsp Nr. 2018/1848

FG Bremen, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 1 K 20/17 (5)

DRsp Nr. 2018/1848

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von nach § 37b EStG pauschalierter Lohnsteuer und Folgeabgaben.

Die Klägerin, eine GmbH, stellt A-Produkte her. In den Jahren 2013 bis 2015 wendete sie jährlich EUR für den Erwerb von jeweils fünf Dauerkarten für Spiele des B-Vereins auf. Es handelte sich um Karten für sog. Business-Seats zum Preis von je EUR.

Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten:

- Business Seats auf der Tribüne

- Vorkaufsrecht auf Sonderspiele

- Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende

- Parkplätze

- Hostessenservice

Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der Klägerin und Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern verwendet. Zum Teil erfolgte eine Begleitung durch deren Ehepartner.

Die Klägerin sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten in Höhe von EUR in 2013, EUR in 2014 und EUR in 2015 vor.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom 12. Oktober 2016 wurde bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 durchgeführt.