FG Bremen - Urteil vom 24.06.2024
2 K 42/24

FG Bremen - Urteil vom 24.06.2024 (2 K 42/24) - DRsp Nr. 2024/9220

FG Bremen, Urteil vom 24.06.2024 - Aktenzeichen 2 K 42/24

DRsp Nr. 2024/9220

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2022 korrigiert werden muss aufgrund des vom Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2023 vorgelegten Nachweises über das Ende der Ausbildung seines Sohnes ..., geboren am ... 1998 - nachfolgend abgekürzt: A. -.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2019 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind A. ab dem Monat Februar 2019 mit der Begründung auf, dass A. nach den Unterlagen der Beklagten seine Berufsausbildung im Monat Januar 2019 beenden werde, und forderte den Kläger außerdem auf, einen Nachweis über das Ende der Ausbildung innerhalb von vier Wochen einzureichen oder, falls sich das Kind A. weiterhin in Berufsausbildung befinde, einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Kindergeld nebst Anlage Kind mit den erforderlichen Nachweisen zu übersenden.

Daraufhin reichte der Kläger das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis" ein, in dem die Firma ...- - nachfolgend abgekürzt: Firma H. - unter dem Datum 25. Januar 2019 bestätigte, dass das Kind A. seit dem 1. August 2018 bis voraussichtlich Januar 2022 eine Berufsausbildung als Anlagenmechaniker SHK absolviert.