Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art.
2. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zu 1. ausgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I. Sach- und Streitstand
Die Klägerin zu 1. ist Alleinerbin ihres im August 2002 verstorbenen Ehemannes. Der aus Belgien stammende Ehemann hatte Anteile an ausländischen Investmentfonds erworben und diese in einem Depot bei der BBL/ING-Bank Belgien gehalten. Nachdem der gemeinsame Sohn (Kläger zu 2.) seinen Pflichtteilsanspruch geltend machte, übertrug die Klägerin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Jahre 2003 das Depot zur Hälfte auf den Kläger. Dementsprechend wurden Erträge aus den (fortgeführten) Kapitalanlagen ab 2003 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern hälftig zugerechnet.
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