FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2012
16 K 3383/10 F
Fundstellen:
IStR 2012, 663

FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2012 (16 K 3383/10 F) - DRsp Nr. 2012/14798

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 16 K 3383/10 F

DRsp Nr. 2012/14798

Tenor

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt?

2. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zu 1. ausgesetzt.

Gründe

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

I. Sach- und Streitstand

Die Klägerin zu 1. ist Alleinerbin ihres im August 2002 verstorbenen Ehemannes. Der aus Belgien stammende Ehemann hatte Anteile an ausländischen Investmentfonds erworben und diese in einem Depot bei der BBL/ING-Bank Belgien gehalten. Nachdem der gemeinsame Sohn (Kläger zu 2.) seinen Pflichtteilsanspruch geltend machte, übertrug die Klägerin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Jahre 2003 das Depot zur Hälfte auf den Kläger. Dementsprechend wurden Erträge aus den (fortgeführten) Kapitalanlagen ab 2003 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern hälftig zugerechnet.