Die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.142,46 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Erinnerungsführer zu 53 % und der Erinnerungsgegner zu 47 %.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Mit Beschluss vom 07.06.2011 hat der Berichterstatter des 11. Senates nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens (11 K 4415/09 U) zu ¼ dem Erinnerungsführer und zu ¾ dem Erinnerungsgegner auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 17.08.2011 für notwendig erklärt.
Der Erinnerungsführer beantragte, die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1.565,80 € festzusetzen. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2011 (Blatt 96 f. der Gerichtsakte 11 K 4415/09 U) Bezug genommen.
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