FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2012
11 Ko 3244/11 KF
Fundstellen:
DStRE 2013, 191

FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2012 (11 Ko 3244/11 KF) - DRsp Nr. 2012/14055

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ko 3244/11 KF

DRsp Nr. 2012/14055

Tenor

Die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.142,46 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Erinnerungsführer zu 53 % und der Erinnerungsgegner zu 47 %.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 07.06.2011 hat der Berichterstatter des 11. Senates nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens (11 K 4415/09 U) zu ¼ dem Erinnerungsführer und zu ¾ dem Erinnerungsgegner auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 17.08.2011 für notwendig erklärt.

Der Erinnerungsführer beantragte, die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1.565,80 € festzusetzen. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2011 (Blatt 96 f. der Gerichtsakte 11 K 4415/09 U) Bezug genommen.