FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2001
18 K 6552/00 Kg (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; EWGAssRBes 3/80 Art. 1 Buchst. b; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1; EWGAssRBes 3/80 Art. 4 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Zusatzprotokoll EWGAbk TUR Art. 39;
Fundstellen:
EFG 2001, 576

FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2001 (18 K 6552/00 Kg (PKH)) - DRsp Nr. 2001/7064

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 18 K 6552/00 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2001/7064

Die auf Kindergeld gerichtete Klage eines abgelehnten türkischen Asylbewerbers, der im Inland sozialversicherungspflichtig tätig gewesen ist, bietet ungeachtet der ihm lediglich erteilten Aufenthaltsbefugnis hinreichende Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da in der gesetzlichen Anknüpfung an den Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels eine willkürliche Ungleichbehandlung liegen und ihm auch unabhängig von der Qualität seines Aufenthaltsrechts aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei als Wanderarbeitnehmer ein Anspruch auf Familienleistungen zustehen könnte.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; EWGAssRBes 3/80 Art. 1 Buchst. b; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1; EWGAssRBes 3/80 Art. 4 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Zusatzprotokoll EWGAbk TUR Art. 39;

Tatbestand:

I.