FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2012
10 Ko 702/11 KF

FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2012 (10 Ko 702/11 KF) - DRsp Nr. 2012/7488

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 702/11 KF

DRsp Nr. 2012/7488

Die Anrechnung der bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr des im Verfahren der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 15a Abs. 1 RVG ausgeschlossen, wenn keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erfolgt ist.

Tenor

Auf die Erinnerung vom 10. Februar 2011 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 21. November 2011 (richtig: 21. Januar 2011) dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 10 K 1301/10 Kg auf 881,47 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes –RVG festzusetzenden Vergütung.

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst nach Erlass des ablehnenden Bescheides der Familienkasse vom 6. November 2009 im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens, in dem er mit Schreiben vom 30. November 2009 Einspruch einlegte, nachdem ihm der Mandant unter dem 19. November 2009 Vollmacht erteilt hatte.