FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.04.2015
4 K 1009/14

FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.04.2015 (4 K 1009/14) - DRsp Nr. 2015/7549

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 1009/14 - Aktenzeichen 4 K 1016/14 Z

DRsp Nr. 2015/7549

Tenor

Die Verfahren 4 K 1009/14 Z und 4 K 1016/14 Z werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 K 1009/14 Z fortgeführt.

Das Verfahren 4 K 1009/14 Z wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, dahin auszulegen, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind?

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

4 K 1009/14 Z

4 K 1016/14 Z

Finanzgericht Düsseldorf

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagter -

wegen Zoll

hat der 4. Senat in der Besetzung:

Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichter am FinanzgerichtRichterin am Finanzgerichtehrenamtlicher Richterehrenamtlicher Richter

am 15. April 2015 beschlossen:

Die Verfahren 4 K 1009/14 Z und Z werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen Z fortgeführt.