FG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2011
16 K 1573/10 E

FG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2011 (16 K 1573/10 E) - DRsp Nr. 2012/7479

FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 16 K 1573/10 E

DRsp Nr. 2012/7479

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe

Nachdem der ordnungsgemäß geladene Klägervertreter zur mündlichen Verhandlung zunächst unentschuldigt nicht erschienen ist, hat das Gericht die mündliche Verhandlung am 6.10.2011 ohne ihn durchgeführt; auf diese Möglichkeit war der Klägervertreter in der Ladung hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist nach Schlussberatung des Senats das Urteil verkündet und die Klage abgewiesen worden.

Mit Telefax vom 7.10.2011 hat der Klägervertreter die Verlegung des Termins beantragen lassen, unter Vorlage eines am 5.10.2011 ausgestellten ärztlichen Attestes, das eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 5.10. bis 7.10.2011 ausweist. Auf den richterlichen Hinweis hin, dass eine Terminsverlegung nicht mehr möglich sei, beantragt der Klägervertreter nunmehr mit Telefax vom 10.07.2011 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Antrag hat keinen Erfolg.