FG Düsseldorf - Beschluss vom 24.04.2012
4 V 4407/11 A(Z)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 24.04.2012 (4 V 4407/11 A(Z)) - DRsp Nr. 2015/7370

FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 4 V 4407/11 A(Z)

DRsp Nr. 2015/7370

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Auf Anordnung des Antragsgegners prüfte dessen Prüfungsdienst bei der Antragstellerin in einer Außenprüfung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren. Das Ergebnis der Prüfung wurde im Prüfungsbericht vom 25.03.2011, …, zusammengefasst. Dabei stellten die Prüfungsbeamten u.a. unter Tz. 3.11.1 folgendes fest:

Die Antragstellerin bezog während des Prüfungszeitraums Stäbe aus Hartmetall von einer ihrem Konzern angehörigen Firma, …, mit Ursprung in der VR China. Sie ließ diese Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen und meldete sie dabei unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß ab.

Die so eingeführten Hartmetallstäbe bestanden jeweils aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Die Stäbe hatten unterschiedliche Längen, meist zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden und besaßen in einigen Fällen einen mittig angebrachten Kühlkanal.