FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2012
4 V 1181/12 A (Erb)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2012 (4 V 1181/12 A (Erb)) - DRsp Nr. 2012/11064

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 4 V 1181/12 A (Erb)

DRsp Nr. 2012/11064

Tenor

Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 23.11.2011 wird ab Fälligkeit ausgesetzt, soweit mehr als 1.722 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden sind. Die Aussetzung der Vollziehung endet einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung, spätestens aber mit Eintritt der Bestandskraft. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister haben ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts A vom 01.02.2011 ihren am ......2009 in X (Spanien) verstorbenen Vater zu je 1/3 Anteil beerbt.

Die drei Erben sind deutsche Staatsangehörige und wohnen in Spanien. Auch der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und wohnte seit Jahren in Spanien. Er war Eigentümer von drei Grundstücken, zwei in A und eines in B belegen.

Die Grundbesitzwerte der Grundstücke wurden von den zuständigen Finanzämtern auf zusammen 1.284.301 € festgestellt. Außerdem war der Erblasser Inhaber von Konten und Depots bei zwei Banken und einer Sparkasse in Deutschland, deren Wert sich nach den eingegangenen Anzeigen zum Todestag auf insgesamt 521.448 € belief.