FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2017
4 Ko 437/17 GK

FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2017 (4 Ko 437/17 GK) - DRsp Nr. 2017/12017

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 4 Ko 437/17 GK

DRsp Nr. 2017/12017

Tenor

Die Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 (Kassenzeichen...) wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer erhob am 08.12.2014 Klage, die unter dem Aktenzeichen 4 K 3891/14 AO geführt wurde. Mit Gerichtskostenrechnung vom 18.12.2014 setzte das Finanzgericht dem Erinnerungsführer gegenüber Gerichtskosten von 284 € fest. Am 06.01.2015 beantragte der Erinnerungsführer unter Vorlage einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Beifügung weiterer Unterlagen Prozesskostenhilfe, die ihm mit Beschluss vom 17.06.2015 ohne Ratenzahlung gewährt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 erklärten die Beteiligten des Klageverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Zugleich wurden in diesem Termin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 setzte das Finanzgericht die Gerichtskosten auf 127 € herab. Vom 04.08.2015 bis zum 09.02.2016 tilgte der Erinnerungsführer diese Kosten ratenweise.

Gegen die Gerichtskostenrechnung vom 20.07.2015 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein, da nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe die verbleibende Gebühr nicht mehr habe eingezogen werden dürfen.