FG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.02.2012
10 K 1346/11 Kg

FG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.02.2012 (10 K 1346/11 Kg) - DRsp Nr. 2012/21865

FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 1346/11 Kg

DRsp Nr. 2012/21865

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am 11. August 2002 geborenen Sohnes. Im Jahr 2007 lebte das Kind mit der Kindesmutter in Polen, wo sich auch der Familienwohnsitz des Klägers befindet.

In der Zeit vom 10. Mai bis zum 10. Juli 2007 war der Kläger unselbständig und sozialversicherungspflichtig tätig.

Unter dem 1. März 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn. Dabei gab er an, dass die Kindesmutter in Polen seit 1998 unselbständig tätig sei und von Januar 2007 bis August 2007 polnisches Kindergeld für den Sohn bezogen habe.

Mit Bescheid vom 22. September 2009 setzte die Beklagte sodann Kindergeld wie folgt fest:

für Mai bis Juni 2007: 141,63 EUR monatlich und

für Juli 2007: 141,16 EUR monatlich.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Erwerbstätigkeit habe Anspruch auf Kindergeld bestanden unter Anrechnung der kindergeldähnlichen Leistungen in Polen. Das Beschäftigungsverhältnis sei danach beendet und das Bundesgebiet verlassen worden.

Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.