FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 03.08.2011
11 K 1171/09 H
Fundstellen:
DStRE 2012, 1252

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 (11 K 1171/09 H) - DRsp Nr. 2011/21519

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 11 K 1171/09 H

DRsp Nr. 2011/21519

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme nach § 50a Abs. 5 Satz 5 des EinkommensteuergesetzesEStG – in der in den Streitjahren 2004 bis 2006 gültigen Fassung – a.F. – für rückständige Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F.

Der Kläger betreibt die Diskothek "D" in A-Stadt, in der verschiedene – auch ausländische – Künstler auftreten. In den Streitjahren zahlte der Kläger Vergütungen i. H. v. 51.552,51 EUR (2004), 46.533,66 EUR (2005) bzw. 25.154,77 EUR (2006) an überwiegend im EU- bzw. EWR-Ausland ansässige Künstler, wobei die Vergütungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 50d Abs. 2 EStG a.F. vorlegten. Für die im ersten bis vierten Quartal 2005 gezahlten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige meldete der Kläger Einkommensteuer i. H. v. insgesamt 8.458,96 EUR und Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt 465,22 EUR nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. beim Finanzamt an. Dabei berücksichtigte er einen Steuersatz von 20 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.