FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 07.02.2012
4 K 4425/11 VE

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 07.02.2012 (4 K 4425/11 VE) - DRsp Nr. 2012/7486

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 4425/11 VE

DRsp Nr. 2012/7486

Tenor

Der Steuerbescheid vom 25. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 14. März 2011 kontrollierten Beamte des Hauptzollamts X auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A 2 den auf die Arbeitgeberin des Klägers zugelassenen LKW mit dem amtlichen tschechischen Kennzeichen ......... . Die Beamten stellten fest, dass der LKW, der von dem Kläger gefahren worden war, mit zwei Kraftstoffstanks ausgestattet war. In den Tanks befanden sich insgesamt 595 Liter Dieselkraftstoff, der in Tschechien getankt worden war. Der von der L hergestellte LKW verfügte ursprünglich über einen von dieser eingebauten Kraftstofftank für Überführungszwecke. Die M GmbH (M GmbH) mit Sitz in Österreich hatte den LKW zu einem Kraftfahrzeugtransporter umgebaut. Hierbei wurden von der M GmbH zwei Kraftstofftanks eingebaut.