FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 16.04.2021
4 K 473/19 Z,EU

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 16.04.2021 (4 K 473/19 Z,EU) - DRsp Nr. 2023/227

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 4 K 473/19 Z,EU

DRsp Nr. 2023/227

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Erhebung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr eines Pkw durch eine im Zollgebiet ansässige Person.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er verbrachte im Oktober 2017 seinen Pkw mit amtlichen türkischen Kennzeichen aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, ohne den Pkw zu einer Einfuhrzollstelle zu befördern und zu gestellen. Die Einfuhr des Pkw wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle am 26.02.2018 in Deutschland festgestellt. Im März 2018 überführte er den Pkw wieder in die Türkei und verkaufte ihn dort.

Der Beklagte, das Hauptzollamt (HZA), setzte 1.589 EUR Einfuhrzoll und 3.321,01 EUR Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Pkw vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, es liege keine abgabenpflichtige Einfuhr vor, weil er den Pkw für einen kurzen Zeitraum ausschließlich als Transportmittel für rein private Fahrten genutzt habe. Er habe den Pkw konkludent in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt.