FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 18.01.2012
10 K 2739/10 Kg

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 18.01.2012 (10 K 2739/10 Kg) - DRsp Nr. 2012/7485

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 2739/10 Kg

DRsp Nr. 2012/7485

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder (*5. Mai 1989), (*21. Januar 1991) und (*22. Januar 1994) Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume Januar 2008 bis Februar 2008 und Juni 2009 bis Dezember 2009 hat.

Der Kläger, dessen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete am 28. April 2008 einen inländischen Wohnsitz an. Als Einzugsdatum gab er den 7. April 2008 an (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 18). Nach elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 und 2009, in denen die Anschrift des Klägers angegeben war, war er vom 27. März 2008 bis zum 30. Mai 2009 ununterbrochen bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitgeberin behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (KG-Akte Bl. 4, 33 f.). Das Finanzamt veranlagte den Kläger durch Einkommensteuerbescheid vom 3. September 2009, der an ihn unter seiner Adresse in Polen gerichtet war, für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer. Dabei wurden Kinderfreibeträge für 2 Kinder berücksichtigt.