FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 20.03.2014
16 K 1453/13 Kg

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 20.03.2014 (16 K 1453/13 Kg) - DRsp Nr. 2014/7934

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 16 K 1453/13 Kg

DRsp Nr. 2014/7934

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 08.02.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2013 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass es für August 2012 bis Oktober 2012 für die Tochter B bei der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger in Höhe von monatlich 184 € bleibt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein () Staatsangehöriger, bezog Kindergeld u. a. für seine Tochter B (geboren am 28.10.1994). Der Kläger lebt seit Jahren in Deutschland, wo er mit einer Lebensgefährtin zwei weitere Kinder (geboren 1998 und 2006) hat. Die Tochter B lebt in K bei ihrer Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers. Im Sommer 2010 und im Sommer 2011 überprüfte die Familienkasse Wuppertal die Kindergeldgewährung. Der Kläger versicherte jeweils, dass seine Ehefrau nicht (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig sei – durch Formulare E 401 bzw. E 411 belegt ‑ und dass sie deshalb keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen habe [vgl. Bl. 84 Rücks./ 92 Kg-Akte]. Daraufhin gewährte die Familienkasse dem Kläger weiterhin Kindergeld in gesetzlicher Höhe.