FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2011
13 K 3598/08 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2011 (13 K 3598/08 F) - DRsp Nr. 2011/5608

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 13 K 3598/08 F

DRsp Nr. 2011/5608

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der „C“ GmbH & Co KG i.L. für das Jahr 2001 vom 30.11.2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Die "C" GmbH & Co KG (KG) betrieb einen Einzelhandel mit "Y" in "E-Stadt". Die Kläger zu 1) bis 4) waren als Kommanditisten neben der Komplementär - GmbH Gesellschafter der KG. Die GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Der Kläger zu 1) war mit 64 % und die Klägerinnen zu 2 bis 4) waren jeweils mit 12 % am Kapital der KG beteiligt.

Im Oktober 2001 wurde der Beklagte aufgrund einer Verlegung des Geschäftssitzes der KG für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig.

Zum 30.4.2001 schloss die KG ihre Geschäfte und begann die Liquidation.

Mit Bescheid vom 11.12.2001 wurden für den Kläger zu 1) ein gem. § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausgleichs/abzugsfähiger (verrechenbarer) Verlust auf den 31.12.2000 in Höhe von 235.062 DM und für die Klägerin zu 3) ein gem. § 15 a EStG nicht ausgleichs/abzugsfähiger (verrechenbarer) Verlust auf den 31.12.2000 in Höhe von 34.601 DM gesondert festgestellt.