FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2012
8 K 155/11 G,F

FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2012 (8 K 155/11 G,F) - DRsp Nr. 2012/10757

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 155/11 G,F

DRsp Nr. 2012/10757

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2011 haben die Kläger Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010 erhoben. Die per Telefax übersandte Klageschrift ist nicht unterschrieben.

Mit einer am 23.08.2011 zugestellten Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind die Kläger aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Anordnung zu bezeichnen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Versäumung dieser Ausschlussfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.

Der Aufforderung ist nicht entsprochen worden.

Die Berichterstatterin hat mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 die Klage abgewiesen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 07.12.2011 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Den Antrag haben sie trotz Aufforderung nicht begründet.

Am 01.03.2012, gegen 9 Uhr, teilte eine Mitarbeiterin aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Senatsgeschäftsstelle telefonisch mit, dass Steuerberater A erkrankt sei und Aufhebung des Termins beantrage.

Entscheidungsgründe