FG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2015
4 K 454/13 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2015 (4 K 454/13 VE) - DRsp Nr. 2015/14608

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 454/13 VE

DRsp Nr. 2015/14608

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 verpflichtet, dem Kläger für 2008 xx € Energiesteuer, für 2009 xx € Energiesteuer und für 2010 xx € Energiesteuer zu vergüten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied eines Familienstamms, der zusammen mit … weiteren Familienstämmen Gesellschafter der A-GmbH & Co KG ist, die wiederum die einzige Gesellschafterin der B-GmbH ist. Deren Geschäftsführer sind der Kläger und drei weitere Personen, die nicht zu einem der Familienstämme gehören. Die B-GmbH, die keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt, ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH, die die Stabsfunktionen der Unternehmensgruppe ausübt. Der Kläger ist Vorsitzender der Geschäftsführung der C-GmbH und Aussichtsratsvorsitzender der D-AG, eine operativ tätigen Gesellschaft der Gruppe.