FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2016
4 K 3276/15 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2016 (4 K 3276/15 VE) - DRsp Nr. 2022/7468

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 3276/15 VE

DRsp Nr. 2022/7468

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Energiesteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für das von ihr gelieferte Erdgas jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 am 5. Februar 2010 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von ................... MWh Erdgas an. Das führte zu einer Energiesteuer von ................... €.