FG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.1998
8 K 306/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1573
GmbHR 1999, 425

FG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.1998 (8 K 306/96 E) - DRsp Nr. 1999/5917

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 8 K 306/96 E

DRsp Nr. 1999/5917

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines "Agio" als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger hat sich im Jahr 1991 als sog. typischer stiller Gesellschafter an der X- GmbH & Co. KG in A beteiligt. Die Gesellschaft verpachtet Grundstücke und Gebäude an den Golf-Club Y. In der Beitrittserklärung vom .12.1991 heißt es u.a.:

"Meine Einlage in die Gesellschaft beträgt DM ...

zuzüglich Agio (gem. Zahlungsplan) DM 3.500,--

Meine Gesamtzahlung somit DM ...

Mir ist bekannt, daß das Agio nicht zur Einlage zählt und bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung und des Auseinandersetzungsguthabens nicht berücksichtigt wird."

Der Kläger erklärte das gezahlte Agio in Höhe von 3.500 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte lehnte den Abzug im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1991 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, er habe keinen Rückzahlungsanspruch auf das Agio. Die Herstellungskosten für den Golfplatz würden planmäßig abgeschrieben. Die Rücklage, in die das Agio eingestellt worden sei, werde in entsprechender Weise gewinnerhöhend aufgelöst.

Der Kläger beantragt sinngemäß,