FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2014
4 K 4752/12 VBr

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2014 (4 K 4752/12 VBr) - DRsp Nr. 2014/6847

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 4752/12 VBr

DRsp Nr. 2014/6847

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt homöopathische Arzneimittel und Arzneiträger her und veräußert diese.

Das Hauptzollamt erteilte der Klägerin zuletzt unter dem 13. August 1993 die Erlaubnis, nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2150) (a.F.) Branntwein unvergällt zu beziehen und zur Herstellung von Arzneimitteln / Heilmitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) zu verwenden. Über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaberin verfügte sie nicht. Erst seit dem Jahr 2011 ist sie Inhaberin einer solchen Erlaubnis.