FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2015
5 K 3513/14 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2015 (5 K 3513/14 U) - DRsp Nr. 2020/8528

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 3513/14 U

DRsp Nr. 2020/8528

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater und klagt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauschlossers.

Seine am 5.11.2014 bei Gericht eingegangene Klage richtet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014, durch den die Insolvenzmasse i.H.v. 760 € nebst einem Säumniszuschlag i.H. von 15 € und Zinsen in Anspruch genommen wird.

Der streitige Umsatzsteuerbescheid beruht auf der Annahme des Finanzamts, der Gemeinschuldner habe mit Zustimmung des Klägers nach Insolvenzeröffnung seinen Betrieb aufgegeben und einen zur Insolvenzmasse gehörenden Pkw , ins Privatvermögen überführt. Dieser Vorgang sei als umsatzsteuerpflichtige Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 1UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen und die Umsatzsteuer sei als Masseverbindlichkeit festzusetzen.