FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012
15 K 453/10 E
Fundstellen:
DStR 2013, 8

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012 (15 K 453/10 E) - DRsp Nr. 2012/10762

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 15 K 453/10 E

DRsp Nr. 2012/10762

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 wird dahin abgeändert, dass die Rücklagen von 1.652 EUR (§ 7g EStG a.F.) und 10.700 EUR (§ 7g EStG n.F.) anerkannt werden. Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Versagung der Erhöhung einer Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g des Einkommensteuergesetzes –EStG- a.F..