FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012
4 K 2830/11 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012 (4 K 2830/11 Z) - DRsp Nr. 2012/10763

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 2830/11 Z

DRsp Nr. 2012/10763

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 und in der Fassung des Bescheids vom 14.09.2011 wird aufgehoben, soweit darin die Transportkosten der Hangtags von ihren Herstellerbetrieben zu den Herstellerbetrieben der einzuführenden Waren dem Zollwert hinzugerechnet wurden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.

Die Klägerin und die konzernangehörige Gesellschaft X, Macao kauften sog. Hangtags u.a. von der Fa. A, …../Texas mit der Lieferbedingung FCA (Free Carrier). Bei den Hangtags handelt es sich um Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger, die an den jeweiligen Waren befestigt, vor deren Gebrauch aber durch die Endverbraucher entfernt werden. Die Hangtags waren regelmäßig mit Markenzeichen des Konzerns, dem die Klägerin angehört, versehen.