FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012
4 K 3912/08 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012 (4 K 3912/08 VE) - DRsp Nr. 2012/10765

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 3912/08 VE

DRsp Nr. 2012/10765

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 verpflichtet, der Klägerin 4.285,62 EUR Energiesteuer zu vergüten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH & Co KG, war Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs vom Typ ........... mit dem amtlichen Kennzeichen ........., das sie im Oktober 2007 erworben hatte.

Von Oktober 2007 bis zum 31.03.2008 nutzte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Flugzeug derart, dass sie für zahlreiche gewerbliche Unternehmen zu deren eigenbetrieblichen Zwecken Mitarbeiter beförderte. Dazu berechnete sie ihren Kunden die in Minuten bemessene Flugzeit zum angegebenen Ziel zuzüglich Abflug- und Landegebühren und nannte ihre Dienstleistung Charterung. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin war immer einziger Luftfahrzeugführer.