FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012
4 K 4605/08 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2012 (4 K 4605/08 VE) - DRsp Nr. 2012/10766

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 4605/08 VE

DRsp Nr. 2012/10766

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde von der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH & Co. KG (C KG) gegründet, um das Luftfahrzeug .........., Kennzeichen ............. zu erwerben, zu betreiben und zu unterhalten. Die Klägerin verfügte nicht über eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung.

Die Klägerin vercharterte das erworbene Flugzeug nass, d.h. einschließlich des benötigten Kraftstoffs an ihre Gesellschafter und andere, mit diesen verbundene Unternehmen, die das Flugzeug im Jahr 2007 überwiegend für ihre betrieblichen Zwecke (13.956 Minuten) und zum anderen, geringen Teil für private Zwecke (5.667 Minuten) einsetzten. Werft- und Prüfflüge nahmen 417 Minuten in Anspruch.

Vercharterungen waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nur zu Selbstkosten zulässig und nur dann, wenn das Flugzeug von einem Halter geführt wurde. Die Abrechnungen der einzelnen Flüge erfolgten durch Abschlagszahlungen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgte eine Abrechnung zu den tatsächlich entstandenen Kosten zwischen den Gesellschaftern.

Geflogen wurde das Flugzeug von den Geschäftsführern ihrer Gesellschafter, bzw. vom Geschäftsführer der Komplementärin der C KG, die jeweils die Flüge für ihre Firmen ausführten.