FG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2006
4 K 6593/04 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2006 (4 K 6593/04 Z) - DRsp Nr. 2015/7369

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 6593/04 Z

DRsp Nr. 2015/7369

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 verpflichtet, die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän, die Gegenstand der Anträge der Klägerin vom 28. April und 27. Mai 2003 sind, in die Unterpos. 8102 97 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Anträgen vom 28. April und 27. Mai 2003, ihr verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Briketts, Rundlingen und Plattenbruchstücken aus Molybdän zu erteilen. Die Waren, die nach Angaben der Klägerin zu 97 v.H. bis 99 v.H., nach den Feststellungen der Beklagten auf Grund der Untersuchung von Proben zu mehr als 93,6 v.H. aus Molybdän bestehen, werden von der Klägerin aus Armenien und China eingeführt. Die Briketts sind teilweise zerbrochen, teilweise sind Stücke von diesen abgebrochen. Die Waren sind als Ausschuss bei der Herstellung von Drähten und Blechen ausgesondert worden, weil sie wegen analytischer Verunreinigungen und eines unvollkommenen Sinterungsprozesses nicht mehr zum Walzen oder Ziehen geeignet waren. Nach ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden sie als Legierungszusätze bei der Herstellung von Stahl verwendet.