FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1998
7 K 6327/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1520

FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1998 (7 K 6327/96 E) - DRsp Nr. 1999/5921

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 7 K 6327/96 E

DRsp Nr. 1999/5921

Gründe:

I.

Die Kläger (KI) sind seit 1983 Eigentümer einer Eigentumswohnung in A - Stadt, A - Straße. Die Eigentumswohnung vermieteten sie bis zum 31. Juli 1993 an Studenten. Nach ihren Angaben wurde, die Wohnung im Laufe des Monats August 1993 geräumt, und stand bis Ende September 1993 leer. Ab dem 1. Oktober 1993 vermieteten die KI die Wohnung an ihre Tochter T, die in A - Stadt Rechtswissenschaft studierte, zu einem monatlichen Mietzins von 500,-- DM einschließlich Nebenkosten. Die Miete ist nach § 6 des Mietvertrages zwischen den Klägern und ihrer Tochter T vom 01.10.1993, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, monatlich im Voraus auf das Bankkonto der KI bei der Deutschen Bank in B - Stadt zu überweisen. Die KI gewährten ihrer Tochter nach ihren Angaben in den Streitjahren 1993 und 1994 einen Barunterhalt in Höhe von 1.200,-- DM monatlich. Die eigenen Einkünfte der Tochter beliefen sich im Jahr 1993 auf DM 1.152.-- und im Jahr 1994 auf DM 4.142,--.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die KI für die Wohnung in A - Stadt folgende Werbungskostenüberschüsse:

1993 1994

DM DM

4.575,-- 7.152,--