Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wurde am 14. April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts A als Fahrer eines Kleintransporters, auf dessen Ladefläche sich 2.400 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten befanden, auf der Bundesstraße B in C angetroffen. Die Zigaretten waren in 160 Paketen zu je 15 Stangen in transparenter Folie verpackt.
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