FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2011
4 K 687/10 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2011 (4 K 687/10 Z) - DRsp Nr. 2011/9682

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 687/10 Z

DRsp Nr. 2011/9682

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Klägerin, die bis zum 31.12.2006 noch unter "J-M-GmbH" firmierte, war seit langem ein Zolllager bewilligt.

Mit Prüfungsbericht vom 29.10.2003, Auftrags-Nr. "001", stellte das Hauptzollamt "N-Stadt" – Sachgebiet Prüfungsdienste (HZA) bei einer Prüfung der Einfuhrabgaben für die Zeit vom 02.01.2000 bis zum 31.12.2002 zum Zolllagerverfahren fest, dass die Klägerin über Zollläger in "X-Stadt" und in "Y-Stadt"/Österreich verfüge, von denen nur das Lager in "Y-Stadt"/Österreich betrieben worden sei. Im Zolllagerverfahren seien gemeinsame Lagerung, übliche Lagerbehandlungen und ein vorübergehendes Entfernen bewilligt worden. Die Lagerung erfolge chaotisch, wobei Auslagerungen nach dem fifo-Prinzip stattfänden und Bestandsdifferenzen nicht festgestellt worden seien (Tzn. 2.3.1-2.3.8).

Bei der Folgeprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2004 stellte das HZA bei einer das bewilligte Lagerverfahren unveränderten Lage keine Beanstandungen fest (Prüfungsbericht vom 02.02.2005, Auftrags-Nr. "002").