FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2017
8 K 329/15 E
Fundstellen:
BB 2018, 149
EFG 2018, 277

FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2017 (8 K 329/15 E) - DRsp Nr. 2018/1070

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 8 K 329/15 E

DRsp Nr. 2018/1070

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Klägerin ist seit 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin (Stewardess) tätig. Sie war zunächst bei der A angestellt, seit 2012 bei der B. Ihr Dienstflughafen ist .... Ihr Ehemann ist Polizeibeamter. Im Jahr 2007 erwarben beide ein Einfamilienhaus.

In Ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten geltend. Sie gab an, die Wohnfläche des Hauses betrage 148 qm und das Arbeitszimmer sei 13,50 qm groß. Auf das Haus sollten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.711 € entfallen, davon auf das Arbeitszimmer 1.250 €. Die Klägerin trug vor, für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten stehe ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Klägerin an 66 Tagen zum Flughafen ... und zurück fuhr, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befand (insgesamt 134 Reisetage).