FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2011
11 K 2591/09 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2011 (11 K 2591/09 E) - DRsp Nr. 2011/9684

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 11 K 2591/09 E

DRsp Nr. 2011/9684

Tenor

Der Einkommensteueränderungsbescheid 2008 vom 22. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin i. H. v. 472 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Arbeitszimmeraufwendungen.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Journalist. Die Klägerin ist als Diplom-Bauingenieurin nichtselbständig für die Firma A. GmbH, A-Stadt, tätig. Sie betreut als Außendienstmitarbeiterin ein Verkaufsgebiet mit den Schwerpunkten B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt, F-Stadt und G-Stadt.