FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2017
7 K 3673/16 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2017 (7 K 3673/16 Kg) - DRsp Nr. 2017/12015

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 3673/16 Kg

DRsp Nr. 2017/12015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte im Februar 2015 Kindergeld für das Pflegekind A, geb. ... 2008. Sie teilte mit, der Antrag habe schon im Juli 2014 gestellt werden sollen, einige Dokumente hätten sie aber noch nicht erreicht. Sie übersandte eine Haushaltsbescheinigung der Stadt ... vom 17. 7. 2014, wonach A am 15. 5. 2014 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden sei, sowie eine Pflegeerlaubnis. Außerdem legte sie eine Bescheinigung des Vereins ... e.V. vom 15. 1. 2015 vor, wonach A von dem Verein e.V. seit 1. 1. 2015 dauerhaft bei der Klägerin als Pflegekind untergebracht sei, veranlasst durch das Jugendamt der Stadt ... . Da die Klägerin in den Niederlanden nichtselbständig tätig war, bat die Familienkasse am 10. 3. 2015 um einen Nachweis der ... über die Höhe der niederländischen Familienleistungen. Am 28. 1. 2016 reichte die Klägerin erneut den Kindergeldantrag für A ein. Die Familienkasse forderte die Klägerin im Juli 2016 zur Vorlage von Unterlagen auf, die die Klägerin erneut einreichte und dazu mitteilte, für A werde Kindergeld ab Juli 2014 beantragt. Die Familienkasse bestätigte den Eingang der Unterlagen am 23. 8. 2016.