FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2012
7 K 982/12 E,G
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 580

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2012 (7 K 982/12 E,G) - DRsp Nr. 2012/18476

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 982/12 E,G

DRsp Nr. 2012/18476

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.02.2011 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 11.03.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2012 werden dahingehend geändert, dass der gewerbliche Gewinn des Klägers auf 70.050 Euro herabgesetzt wird.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist als Bezirksschornsteinfeger selbständig tätig. Sein Kehrbezirk in Z-Stadt erstreckt sich in Richtung Westen und Osten über ca. 4 km und in Richtung Norden und Süden über ca. 3 km, insgesamt ca. 12 qkm.

Er erklärte für das Streitjahr 2009 einen Gewinn von 80.494 EUR, den der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 10.2.2011 sowie bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigte.