FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2016
4 K 2765/15 AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2016 (4 K 2765/15 AO) - DRsp Nr. 2017/7786

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 2765/15 AO

DRsp Nr. 2017/7786

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 3.129.074 kg Milch mit einem Fettgehalt von 3,70% an. Aufgrund der ihm zustehenden Anlieferungsreferenzmenge von 2.585.159 kg mit einem Fettgehalt von 4,01% errechnete die Käuferin eine Überlieferung von 369.313 kg und unter Berücksichtigung der Molkerei- und Bundessaldierung eine Abgabe von 57.934,54 €.

Am 17.07.2008 teilte die Käuferin diese Berechnung dem Kläger mit und meldete am 21.07.2008 dem Beklagten die Abgabe auch für den Kläger an, wobei sie hinsichtlich des Klägers von der ihm mitgeteilten Berechnung ausging.

Gegen die Abgabeanmeldung der Käuferin legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2009 als unzulässig verwarf. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25.05.2010, 4 K 1132/09 MOG ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Von dem Abgabenbetrag behielt die Käuferin 6.094,35 € vom Milchgeld ein und führte den Betrag an die zuständige Bundeskasse ab.