FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2011
8 K 3811/09 E
Fundstellen:
BB 2012, 802
DStRE 2012, 1240

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2011 (8 K 3811/09 E) - DRsp Nr. 2012/7554

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 3811/09 E

DRsp Nr. 2012/7554

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2000, 1433) verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Gründungsgesellschafter der im Januar 1993 errichteten Fa. A-GmbH mit Sitz in X. Er war zunächst mit 5 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im Zuge einer Kapitalerhöhung und der Umwandlung der GmbH in die A-AG im Jahre 2000 erhöhte sich sein Anteil auf 7 %. Nach weiteren Kapitalerhöhungen in den Jahren 2000 und 2001 sank sein Anteil auf 4,9 %. Er hielt 112.000 von 2.274.200 Aktien.

Mit Treuhandvertrag vom 12.06.2003 räumte der Kläger als Treugeber seinem Bruder, dem Mehrheitsaktionär der AG, eine Treuhand an 62.500 Aktien ein, die diesen auch zum Verkauf der Aktien berechtigte. Durch Vertrag vom 05.08.2003 veräußerte der Bruder des Klägers insgesamt 100.000 Aktien zu einem Preis von 30 EUR pro Aktie. Zu diesem Aktienpaket gehörten 13.000 der treuhänderisch für den Kläger gehaltenen Aktien.