FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2011
8 K 4098/10 L
Fundstellen:
DStRE 2012, 613

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2011 (8 K 4098/10 L) - DRsp Nr. 2011/19729

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 4098/10 L

DRsp Nr. 2011/19729

Der Nachforderungsbescheid vom 16.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2010 wird dahingehend geändert, dass die Lohnsteuer auf 82.110,73 Euro, der Solidaritätszuschlag auf 4.516,50 Euro, die evangelische Kirchensteuer auf 2.693,13 Euro, die römisch-katholische Kirchensteuer auf 3.052,43 Euro, die altkatholische Kirchensteuer auf 0,80 Euro und die jüdische Kultussteuer auf 1,40 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer i.S.d. § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft des A-Konzerns und einer der weltweit führenden Anbieter von Industrie-Technologie.