Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2008 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihren Anträgen vom 27.12.2007 und 14.01.2008 97.466,83 EUR Mineralölsteuer und 212.380,01 EUR Energiesteuer zu vergüten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin schloss mit ihrer Muttergesellschaft, der A AG, 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte. Bezogen auf den Bereich Flugbetrieb erzielte sie im Vergleich zu ihrem Gesamtumsatz folgende Umsatzerlöse:
Geschäftsjahr | Gesamtumsatzerlöse | Umsatzerlöse des Bereichs Flugbetrieb |
2005/2006 | 13.021 TEUR | 2.847 TEUR |
2006/2007 | 15.711 TEUR | 4.924 TEUR |
2007/2008 | 18.629 TEUR | 7.147 TEUR |
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