Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Am fand anlässlich des Firmenjubiläums der "A"-AG in "B" eine Betriebsveranstaltung statt, an der Arbeitnehmer der AG und Arbeitnehmer von drei 100%-igen Töchtern der AG teilnahmen. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die hierfür angefallenen Aufwendungen wegen Überschreitens der sog. 110 EUR-Grenze als steuerpflichtigen --gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Pauschsteuersatz von 25% besteuerten-- Arbeitslohn der (jeweiligen) Arbeitnehmer in Nachforderungsbescheiden erfassen durfte.
Anlässlich des Firmenjubiläums fand in einem abgegrenzten Teil (Businesslounge) am noch ein "VIP-Event" statt, zu dem 684 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse eingeladen waren. Auch hierfür fielen entsprechende --teilweise ausschließlich diesem Event zuzuordnende-- Aufwendungen an. Im Zuge des prägenden Programmpunkts "Event-Kochen" bzw. der "kulinarische Zeitreise" (s. VIP-Einladungen) schlug z.B. "C" mit brutto zu Buche. Es gab am z.B. auch eine Moderation.
Mit der Planung, Organisation und Durchführung der beiden Events war ein "Event-Veranstalter" beauftragt ("D"). Dementsprechend stellte die "D" auch diverse Kosten (z.B. Personal, Technik) in Rechnung, die beide Events betrafen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|