FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2010
16 K 1297/09 L

FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2010 (16 K 1297/09 L) - DRsp Nr. 2011/9679

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 1297/09 L

DRsp Nr. 2011/9679

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Am fand anlässlich des Firmenjubiläums der "A"-AG in "B" eine Betriebsveranstaltung statt, an der Arbeitnehmer der AG und Arbeitnehmer von drei 100%-igen Töchtern der AG teilnahmen. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die hierfür angefallenen Aufwendungen wegen Überschreitens der sog. 110 EUR-Grenze als steuerpflichtigen --gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Pauschsteuersatz von 25% besteuerten-- Arbeitslohn der (jeweiligen) Arbeitnehmer in Nachforderungsbescheiden erfassen durfte.

Anlässlich des Firmenjubiläums fand in einem abgegrenzten Teil (Businesslounge) am noch ein "VIP-Event" statt, zu dem 684 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse eingeladen waren. Auch hierfür fielen entsprechende --teilweise ausschließlich diesem Event zuzuordnende-- Aufwendungen an. Im Zuge des prägenden Programmpunkts "Event-Kochen" bzw. der "kulinarische Zeitreise" (s. VIP-Einladungen) schlug z.B. "C" mit brutto zu Buche. Es gab am z.B. auch eine Moderation.

Mit der Planung, Organisation und Durchführung der beiden Events war ein "Event-Veranstalter" beauftragt ("D"). Dementsprechend stellte die "D" auch diverse Kosten (z.B. Personal, Technik) in Rechnung, die beide Events betrafen.