FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2011
1 K 939/10 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2011 (1 K 939/10 U) - DRsp Nr. 2012/14792

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 939/10 U

DRsp Nr. 2012/14792

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin als Tomatis-Therapeutin umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist als selbständige Therapeutin für Audio-Psycho-Phonologie nach der Tomatis-Methode tätig und betreibt ein Tomatis-Institut. Nach der Ausbildung zur Erzieherin schloss sie ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und vertiefte dies durch eine dreijährige heilpädagogische Zusatzausbildung an der Pädagogischen Hochschule. Danach schloss sie eine Ausbildung zur Tomatis-Therapeutin ab. Diese Ausbildung umfasst eine einjährige theoretische und praktische Ausbildung, die sich aus fünf theoretischen Kursblöcken von insgesamt 270 Unterrichtsstunden sowie drei Praktika in Tomatis-Instituten zusammensetzt und mit einer Abschlussprüfung endet.

Weder die Berufsgruppe der Tomatis-Therapeuten noch die Klägerin persönlich verfügen über eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr werden die Aufwendungen für die Leistungen von Tomatis-Therapeuten nur in Einzelfällen bei einschlägiger ärztlicher Empfehlung von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen erstattet.