FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2017
6 K 1221/15 K

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2017 (6 K 1221/15 K) - DRsp Nr. 2018/1071

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 6 K 1221/15 K

DRsp Nr. 2018/1071

Tenor

Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 und des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 26.03.2014 wird die Körperschaftsteuer 2008 auf 0 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2008 verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO), denn eine höhere Steuerfestsetzung als Null € ist rechtswidrig.

Bereits die im Streitfall gebotene Herabsetzung der Schätzung der Höhe der unechten Mitgliedsbeiträge, welche nicht an der Steuerfreiheit der echten Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG teilhaben, führt zu der von dem Kläger begehrten Körperschaftsteuerfestsetzung von 0 €. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob der Mitgliedsbeitrag zum Förderkreis tatsächlich unechte Mitgliedsbeiträge für die Ermöglichung des Abschlusses einer ansonsten nicht am Markt zu ähnlichen Konditionen erhältlichen Rechtschutzversicherung enthält, wofür allerdings, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vieles spricht.