FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2018
13 K 614/17 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 348
EFG 2018, 1372

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2018 (13 K 614/17 E) - DRsp Nr. 2018/10353

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 13 K 614/17 E

DRsp Nr. 2018/10353

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbarkeit eines Stipendiums, das die Klägerin von einer Nicht-EU- Förderorganisation erhalten hat.

Die Klägerin ist promovierte ... und stammt aus Z. Sie ist mit dem Kläger seit dem Jahr 2012 verheiratet. Für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.01.2015 erhielt sie vom Z Rat für wissenschaftliche und technologische Entwicklung (C), einer Partnerorganisation des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, ein monatliches Stipendium i.H. von 2.100 Euro. Das Stipendium war Teil des z Regierungsstipendienprogramms "..." und wurde der Klägerin als Postdoktorandin im Ausland gewährt. Sie war in dem genannten Zeitraum am D-Institut für .... in X-Stadt tätig. Die Klägerin stand weder zur z Regierung noch zum D-Institut in einem Dienstverhältnis.

In ihren gemeinsam mit dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre) machte die Klägerin keine Angaben zu dem erhaltenen Stipendium. In der Anlage N für die Streitjahre 2013 und 2014 erklärte sie jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund einer doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim D-Institut in X-Stadt.